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Impressum

Medieninhaber und Herausgeber

 

Heilsames Waldviertel - Verein zur Förderung ganzheitlicher gesunder Lebensweise 
Am Golfplatz 1

3830 Altwaidhofen
ZVR Zahl 1874106757


TEL.: +43 (0) 664 980 56 40
E-Mail: hallo[@]chateaubernhart.at

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Vereinshaus
Château Bernhart

Am Golfplatz 1
3830 Altwaidhofen
ANFAHRT

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Redaktion
Online-Redaktion & Web-Management: Manuel Dauner, Martina Bauer

 

Der Obmann/die Obfrau oder sein/e Stellvertreter/in oder eine vom Vorstand bestellte Geschäftsführung vertreten den Verein nach außen.

Vereinsobfrau: Mag. Dr. Heidi Bernhart
 

Webseite

Website Inhalt:
Château Bernhart


Webdesign & Betreuung
Manuel Dauner
Am Golfplatz 1

3830 Altwaidhofen

Fotos

wenn nicht anders angeben: Château Bernhart

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DER VEREIN

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Satzung des Vereins

 

Heilsames Waldviertel –

Verein zur Förderung ganzheitlicher gesunder Lebensweise

 

§1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen Heilsames Waldviertel – Verein zur Förderung ganzheitlicher gesunder Lebensweise und dient dem Heilwerden von Mensch, Natur und Tier und hat seinen Sitz in Waidhofen/Thaya. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke, im Sinne der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.

 

§ 2 Zweck

 

Beseelt vom Wunsch mit gleichgesinnten Menschen in einer natürlichen Umgebung zu leben und zu wirken, haben wir den Verein Heilsames Waldviertel – Verein zur Förderung ganzheitlicher gesunder Lebensweise gegründet. Es geht um das Heilwerden und die Ko-Existenz von Natur, Mensch und Tier, um das Leben in und mit der Natur, wofür sich das Waldviertel in seiner Ursprünglichkeit generell, und das Haus am Golfplatz 1 mit den rund 80.000 m² großen Anwesen im Besonderen anbietet. Dazu zählen auch ein Weiher und ein kleiner Wald. Wir haben es uns zum Ziel gesetzt, Menschen Natur und Tiere näherzubringen und die Achtsamkeit für die Wichtigkeit eines gesunden Lebens zu wecken. Sei es im direkten Umgang mit Natur und Tieren, in Bezug auf Nahrungsmitteln, oder Bewegung – für die Heilung von Geist, Körper und Seele.

 

Zu diesem Behufe bietet der Verein Outdoor-Aktivitäten rund ums Haus, wie zum Beispiel Waldbaden, Bogenschießen, Granit-Meditationsspirale, geführte Kräuterspaziergänge etc., aber auch Indoor-Aktivitäten wie Seminare, Veranstaltungen, Vorträge, Lesungen, Yoga, Meditationen und dergleichen. Es geht um den Austausch und die gegenseitige Bereicherung in Bezug auf ein menschenwürdiges und nachhaltiges Dasein. Dafür wollen wir ausschließlich die Ressourcen der nächsten Umgebung nutzen. Ein harmonisches Miteinander steht an erster Stelle.

 

Der Verein ist politisch und wirtschaftlich unabhängig. Seine Tätigkeit ist der Freiheit von Wissenschaft, Forschung, Lehre, Meinungsbildung und der Rechte aller Lebewesen verpflichtet.

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

Förderung von Gesundheit und Natur

 

  1. Als ideelle Mittel dienen:

  1. die Durchführung von der Allgemeinheit zugänglichen Informations-, Austausch- und Vernetzungsveranstaltungen (Konferenzen, Tagungen, Lehrgänge, Workshops, Vorträge, Ausstellungen), mit dem Ziel, Lern- und Veränderungsprozesse zu moderieren sowie durch die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen nachhaltige Effekte zu erzielen;

  2. die Entwicklung und Unterstützung von Strukturen, die der Stärkung der sozialen Strukturen sowie des Bildungswesens dienen;

  3. Initiativen zur Förderung der praktischen Arbeit, auch in Zusammenhang mit Institutionen des öffentlichen Gesundheitswesens;

  4. Entwicklung und Aufbau innovativer Ansätze im Bereich der Prävention im kommunikativen sowie gesundheitlichen und natürlichen Bereich,

  5. Die Gestaltung eines offenen Treffpunkts für Menschen zur Diskussion über Gesundheitsförderung durch gesunde Ernährung und Leben im Einklang mit der Natur;

  6. Ausbildungen, Lehrgänge;

  7.  Durchführung von eigenen Schulungen und Forschungen;

 

  1. Als Materielle Mittel dienen:

 

  1. Mitgliedsbeiträge;

  2. Spenden und Zuwendungen aller Art;

  3. Erträgnisse aus eigenen Veranstaltungen;

  4. Erlöse aus der Abhaltung von Ausbildungen, Schulungen, Trainings, Seminaren und anderen Veranstaltungen

 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitglieder gliedern sich in ordentliche-, außerordentliche-, fördernde- und Ehrenmitglieder. Die Anmeldung kann schriftlich, telefonisch oder per Internet erfolgen; das Nähere regelt der Vorstand.

  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die einen Mitgliedsbeitrag leisten, sich darüber hinaus an der Vereinsarbeit beteiligen und vom Vorstand als solche ausdrücklich anerkannt sind.

  3. Außerordentliche Mitglieder sind Personen, die den Verein vor allem durch Zahlung von Mitgliedsbeiträgen fördern.

  4. Fördernde Mitglieder sind jene, die einen Förderbeitrag leisten, unabhängig davon, ob sie Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen oder nicht. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung.

  5. Ehrenmitglieder sind jene, denen diese besondere Mitgliedschaft wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes verliehen wird.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglieder des Vereins können sowohl physische Personen als auch juristische Personen werden.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Fördernde und außerordentliche Mitglieder erwerben ihre Mitgliedschaft durch Einbezahlung eines Förder- oder Mitgliedsbeitrages.

 

§ 6 Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

  2. Der Austritt kann mit 3 monatiger Frist erfolgen.

  3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit  der Stimmen mit sofortiger Wirkung beschlossen werden, wenn das ordentliche Mitglied die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt oder gröblich verletzt hat, durch unehrenhaftes Verhalten, oder wenn durch die Fortsetzung der Mitgliedschaft das Ansehen des Vereins beeinträchtigt werden kann.

  4. Die Streichung eines fördernden Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses länger als drei Monate keinen Förderbeitrag geleistet hat.

 

§ 8 Vereinsorgane

 

Generalversammlung, Vorstand, Rechnungsprüfer u.a.

 

§ 9 Generalversammlung

 

Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.

 

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.

  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen des Rechnungsprüfers binnen vier Wochen stattzufinden.

  3. Zu den ordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuladen. Diese Frist kann für die Einladung an ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder zu außerordentlichen Generalversammlungen auf eine Woche verkürzt werden.

  4. Anträge zur ordentlichen Generalversammlung müssen mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einlangen. Diese Frist ist auf mindestens zwei Tage bei außerordentlichen Generalversammlungen verkürzt.

  5. Gültige Beschlüsse, außer auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können zur Tagesordnung gefasst werden.

  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme (juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten). Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege der Bevollmächtigung ist zulässig.

  7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

  8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Instituts geändert oder das Institut aufgelöst werden soll, bedürfen der qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende, im Falle der Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

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  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes.
    Beschlussfassung über den Voranschlag. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfung.

  2. Bestellung und Enthebung des Vorsitzenden des Vorstandes sowie des Ehrenpräsidenten des Instituts.

  3. Entlastung des Vorstandes.

  4.  Festsetzung der Höhe der Einschreibgebühren, Mitgliedsbeiträge für ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder.

  5. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft sowie über Anträge gegen vom Vorstand vorgenommene Umstufungen im Status der Mitgliedschaft.

  6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.

  7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.

 

§ 11 Vorstand

 

Der Vorstand ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes.

 

  1.  Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern: dem Präsidenten und des stellvertretenden Vizepräsidenten sowie bis zu maximal sieben weiteren Mitgliedern.

  2.  Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

  3.  Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt fünf Jahre, wobei übergreifende Funktionsperioden anzustreben sind. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

  4.  Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem seiner  Stellvertreter vertreten.

  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

  6. Der Ehrenpräsident ist berechtigt, an allen Vorstandssitzungen ohne Stimmberechtigung teilzunehmen.

  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für den Fall, dass der Vorstand aus lediglich zwei Mitgliedern besteht, ist Einstimmigkeit erforderlich.

  1. Den Vorsitz führt der Vorsitzende, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

  2. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.

  3. Die Generalversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder ihrer Funktion entheben.

  4. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolger wirksam.

 

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

2. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung.

3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung.

4. Verwaltung des Vereinsvermögens.

5 Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.

6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

7. Einrichtung des Rechnungswesens mit laufenden Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses.

 

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

  1. Der Präsident bzw. Obmann/Obfrau bekleidet die höchste Vereinsfunktion. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte verantwortlich und führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

2.  Schriftliche Ausfertigungen des Vereins gegenüber Behörden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsidenten.

  1. Bei Gefahr im Verzug oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

  2. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

  3. Soweit Vorstandsmitglieder mit Arbeiten betraut werden, die über ihre Vereinsfunktionen hinausgehen, können sie diese Leistungen (wie andere Mitglieder oder außenstehende Personen) dem Institut gegenüber werkvertraglich oder dienstvertraglich abrechnen.

 

§ 14 Geschäftsführer

 

Zur Führung von organisatorisch eingrenzbaren Bereichen des Vereins können Geschäftsführer bestellt werden. Ihre Bestellung obliegt dem Vorstand. Sie unterstehen dem vollen Weisungs- und Kontrollrecht des Vorstandes und sind diesem rechenschaftspflichtig. Sie können vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen werden.

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§ 15 Rechnungsprüfer

 

  1. Von der Generalversammlung werden zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren gewählt. Im Sinne des Vereinsgesetzes ist stattdessen auch die Bestellung eines Wirtschaftstreuhänders zum Rechnungsprüfer möglich.

  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

 

§ 16 Mediation oder Schiedsgericht

 

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist zu deren Schlichtung vorerst ein/e Mediator/in zu konsultieren.

  2.  Für den Fall, dass die Schlichtung der Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis durch die Mediator/in nicht nach maximal drei Verhandlungen bzw. nicht innerhalb von vier Wochen nach Konstituierung erfolgt, kann ein Schiedsgericht eingerichtet werden.

  1. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

  2. Die Generalversammlung hat für das Schiedsgericht eine eigene Geschäftsordnung zu beschließen, welche für alle am Beschlusstag noch nicht abgeschlossenen Verfahren gilt.

 

§ 17 Haftung

  1. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.

  2. Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein persönlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

  3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung ist der Sitz des Vereins.

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§ 18 Freiwillige Auflösung des Vereins

 

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  2.  diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vereinsvermögen muss ausschließlich für mildtätige Zwecke bzw. Zwecke der Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 lit. a bis c EStG verwendet werden. Dies gilt sinngemäß bei behördlicher Aufhebung des Vereins und Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes.

  3. Das letzte Leitungsorgan hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

 

§ 19 Schlussbestimmung

 

Der/Die Präsident/in wird von den Gründern als Gemeinschaft ermächtigt und bevollmächtigt, alle diejenigen Erklärungen allein abzugeben und entgegen zunehmen, die für korrekte und
rechtmäßige Eintragungen in das Vereinsregister durch die Vereinsbehörde erforderlich sind.

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Fragen und Kommentare

Für Fragen, Anregungen oder Kommentare zur Website wende dich bitte über hallo[@]chateaubernhart.at oder office[@]heilsameswaldviertel.at an uns.

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